Informationen zu Sonderrechten:
Wie reagieren ??
Eine Fahrt mit Sonderrechten birgt ein um ein Vielfaches erhöhtes Unfallrisiko für das Einsatzpersonal.  Bitte helfen Sie uns, indem Sie folgende Regeln/Hinweise beachten: 
- Das Autoradio nur so laut aufdrehen, dass das Sondersignal noch wahrgenommen wird. 
- Rote Ampeln im Notfall ignorieren und VORSICHTIG in die Kreuzung fahren, um Platz zu schaffen. 
- Immer deutlich anzeigen, wohin man ausweichen will (Blinker). 
- Auf Autobahnen die Standspur freilassen und eine Gasse bilden (zw. den linken beiden Spuren). 
- Nicht panikartig bremsen. Lieber weiterfahren, bis sich eine Möglichkeit bildet, Platz zu machen. 
- Im Stau etwas Rangierabstand zum Vordermann einplanen. 
- Immer mit mehreren Einsatzfahrzeugen rechnen (Ganzer Löschzug oder RTW & NEF). 
- Bei mehrspurigen Strassen nicht unüberlegt rechts heranfahren, ist die rechte Spur frei, dann sollte sie auch frei bleiben. 
DANKE ! :-) 

 
Auszüge aus §35 STvO: Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung (gemeint: StvO) sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. 

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. 

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. 


 
Auszüge aus § 38 StvO: Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht 
1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.  Es ordnet an:  "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". 

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.